Aufgrund eines aktuellen Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Urteil vom 05.07.2019, Az. Lv 7/17) sind Geschwindigkeitsmessungen mit einem im Saarland häufig eingesetzten Messgerät derzeit nicht verwertbar. Zudem dürfte das Urteil auch auf andere im Saarland verwendete Geschwindigkeitsmessgeräte anwendbar sein.
Autofahrer, denen eine Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund eines im Saarland eingesetzten Messgerätes vorgeworfen wird, sollten nicht ungeprüft eine Geldbuße zahlen, sondern den Bußgeldbescheid durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.
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