Unfall-ABC

Da mit Abschleppunternehmen häufig keine Preisvereinbarung getroffen wird, gilt nach § 632 Abs. 2 BGB und § 316 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Dabei ist es den Abschleppunternehmen nicht vorenthalten, auch einmal den vollen Preisrahmen auszuschöpfen, der sich häufig aus den Abfragen des Bundesverbandes ergibt. Ein Preisvergleich vor der Beauftragung eines Abschleppunternehmens ist dem Geschädigten in seiner Situation mitunter nicht möglich und überdies auch oft eine Beauftragung durch die aufnehmende Polizei erfolgt, als auch nach der entsprechenden ergangenen Rechtsprechung bestätigt auch nicht erforderlich.  Die gilt auch für die Bergungskosten.

Nach einem Verkehrsunfall mit einem entstandenen Totalschaden stellt sich häufig die Frage, ob die entstandenen Kosten in Verbindung mit der Abmeldung des Fahrzeuges und der Anmeldung des Ersatzfahrzeuges von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind. Dies ist zu bejahen, sodass es empfehlenswert ist, die entsprechende Belege aufzubewahren und dem beauftragten Anwalt zur Bezifferung zu übermitteln. Die Rechtsprechung geht sogar mittlerweile in die Richtung, dass dem Autohaus oder der Werkstatt eine entsprechende Pauschale für die Übernahme der Ab- und Anmeldung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattet wird. Die Automotive Advocate übernimmt die entsprechende Beitreibung für Sie.

Sofern Sie als Unfallgeschädigter einen Mietwagen in Anspruch nehmen besteht die Möglichkeit, dass Ihnen ein entsprechender Abzug der Eigenersparnis, die je nach Gericht zwischen 3-15 % bewertet wird für ihr ungenutztes beschädigtes Fahrzeug. Hierbei ist stets zu prüfen, ob ein Eigenersparnisabzug überhaupt vorzunehmen ist, da auch hier die Rechtsprechung weit auseinander geht, so dass beispielhaft oft eine Anwendung des Eigenersparnisabzugs nicht berücksichtigt wird, wenn ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wird.

Grundsätzlich steht es jedem Unternehmen frei, die Preise für seine Produkte unabhängig und frei zu berechnen. Als entsprechender Richtwert besteht hierfür die sogenannte UPE (Unverbindliche Preisempfehlung). Dies gilt auch für die beteiligten Werkstätten, die die Ersatzteile über die UPE kalkulieren. Bei einer Überschreitung der UPE spricht man von einem Ersatzteilaufschlag.

Der mit der Begutachtung des Unfallfahrzeuges beauftragte freie Sachverständige des Geschädigten kalkuliert den UPE Aufschlag unter Berücksichtigung der örtlichen Gewohnheit in seinem Sachverständigengutachten.

Im Falle einer fiktiven Abrechnung, also die Abrechnung auf Gutachtenbasis, werden durch die gegnerische Haftpflichtversicherung häufig die entsprechende Schadensposition Ersatzteilaufschlag nicht berücksichtigt, was anhand der Rechtsprechung allerdings nicht zulässig ist, sofern der entsprechende Vertragshändler vor Ort die Aufschläge kalkuliert. Die Automotive Advocate übernimmt die entsprechende Beitreibung für Sie.

Der Geschädigte ist als Herr des Restitutionsverfahrens grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dass unfallbeschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen. Trotzdem hat die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den erlittenen Schaden zu ersetzen. Dieser Betrag wird grundsätzlich anhand des Sachverständigengutachtens ermittelt und sodann eine Erstattung auf Nettobasis, als ohne Erstattung der Mehrwertsteuer vorgenommen.

Hierbei sind jedoch je nach Schadenshöhe und Abrechnungsfall, beispielhaft unter Berücksichtigung des Vier Stufen Modell des BGH, entsprechende Voraussetzungen und Bedingungen zu beachten, über welche wir Sie entsprechend informieren.

Oft wird an der Unfallstelle durch den Geschädigten ein Schuldanerkenntnis abgegeben und auf die Hinzuziehung der Polizei zur Unfallaufnahme verzichtet. Dies bedeutet aus der Erfahrung heraus jedoch oft nicht, dass dies die gegnerische Haftpflichtversicherung auch so bewertet. Argumentieren Sie daher von Anfang an auf Augenhöhe und nehmen Sie anwaltliche Unterstützung von Anfang an in Anspruch.

Dem Geschädigten stehen im Rahmen seiner entstandenen Aufwendungen, wie beispielhaft für Kosten wie Telefonkosten, Faxkosten, Porto, Fahrtkosten etc. für den Fall einer nicht nachgewiesenen konkreten Abrechnung einen Kostenpauschale zu, welche je nach örtlicher Rechtsprechung zwischen 20-30 Euro liegt. Wir machen selbstverständlich die entsprechende Kostenpauschale für Sie geltend.

Für den Fall, dass Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder nicht mehr verkehrssicher ist, oftmals im Rahmen eines Totalschadens oder eines weitreichenden Reparaturschadens, steht Ihnen zeitlich begrenzt ein Anspruch auf einen Mietwagen oder Nutzungsausfall zu.

Bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens sind jedoch viele Besonderheiten bereits im Vorfeld zu beachten, wie beispielhaft die unterschiedlichen Abrechnungsvarianten (Schwacke Mietpreisspiegel, Fraunhofer Liste, Arithmetisches Mittel aus beiden Varianten), die Mietdauer (Reparaturschaden, Totalschaden), die Einholung von mehreren Mietwagenangeboten, die Nutzung des Mietwagens (km), Mietfahrzeugklasse, Eigenersparnis u.v.m. Hier sollte stets ein Anwalt beauftragt werden, da hier oftmals je nach Zuständigkeit des Gerichtsbezirks unterschiedliche Rechtsauffassung vertreten werden.

Häufig wird durch die gegnerische Haftpflichtversicherung nach Kenntnis des freien Sachverständigengutachtens des Geschädigten ein Nachbesichtigungsrecht geltend gemacht, d.h. das Fahrzeug wird durch einen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beauftragten externen Prüfer nachbesichtigt. Grundsätzlich sollte dieser Nachbesichtigung nachgekommen werden, unabhängig davon, ob berechtigte Zweifel an der Schadenshöhe geltend gemacht werden. Die Kosten der Nachbesichtigung sind grundsätzlich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen.

Sofern Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen und die Voraussetzungen zum Nutzungswillen und Nutzungsentgang vorliegen, können Sie entsprechenden Nutzungsausfall zeitlich begrenzt gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des unfallbeschädigten Fahrzeuges und wird oftmals im Sachverständigengutachten festgehalten. Die Automotive Advocate kann unabhängig hiervon ebenfalls unter Nutzung aktueller Tabellen die Nutzungsausfallhöhe nach Kenntnis des unfallgeschädigten Fahrzeuges berechnen. Darüber hinaus sind uns auch die entsprechenden Besonderheiten bekannt, beispielhaft die Abstufung des Nutzungsausfalls je nach Fahrzeugalter.

Häufig wird die Frage geäußert, ob der Geschädigte die Rechtsanwaltskosten zu tragen hat. Hierbei ist zu beachten, dass bei einer vollständigen Haftung der Gegenseite diese die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten immer zu tragen hat. Darüber hinaus nehmen wir für Sie im Falle einer unklaren Haftungslage kostenlos eine entsprechende Deckungszusage für Sie gegenüber Ihrem Rechtsschutzversicherer vor.

Häufig wird durch das Schadensmanagement der gegnerischen Haftpflichtversicherung versucht, den Geschädigten an eine entsprechende Referenzwerkstatt bzw. Vertragswerkstatt zu verweisen und somit von der sonst durch den Geschädigten aufgesuchten Fachwerkstatt des Vertrauens wegzulocken. Hintergrund hierfür ist, dass mit den Partnerwerkstätten entsprechende Abkommen bestehen, sodass bestimmte Stundenverrechnungssätze vereinbart sind, um die Fahrzeugreparatur so günstig wie möglich zu halten. Darüber hinaus wird sodann bei entsprechender Schadenshöhe vereinbart, dass ein Sachverständiger nicht hinzugezogen wird, somit wiederrum eine Kostenersparnis für Sachverständigenkosten und gegebenenfalls eine Ersparnis einer etwaigen Wertminderung für die gegnerische Haftpflichtversicherung.

Die Automotive GmbH weist bei umgehender Beauftragung durch den Geschädigten gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung darauf hin, dass für den Fall der Reparaturdurchführung die Werkstatt des Mandanten aufgesucht wird.

Sofern Ihr Fahrzeug einen Totalschaden erleidet, hat das Fahrzeug häufig trotzdem noch einen entsprechenden Marktwert. Diesen Marktwert nennt sich Restwert. Der Restwert wird von dem Sachverständigen ermittelt.

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Restwertes in der Schadensregulierung bestehen häufig Probleme mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Sachverständige in seinem Gutachten grundsätzlich drei örtliche Restwertangebote einzuholen.

Der Automotive Advocate sind die entsprechende Problematiken im Hinblick auf den Restwert, beispielhaft die Berücksichtigung von Restwertbörsenangeboten der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die Berücksichtigung des Restwertes bei Weiternutzung des Fahrzeuges, die Annahmefähigkeit des Restwertangebotes u.v.m bekannt und unterstützt Sie gezielt.

Bei der Wahl des Sachverständigen ist zu beachten, dass dieser frei von Ihnen wählbar ist, sodass keine Verpflichtung besteht, einen versicherungsnahen Sachverständigen der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu akzeptieren. Zu beachten ist allerdings die Bagatellschadensgrenze. Die entsprechenden Sachverständigenkosten sind als Schadensposition durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu erstatten.

Der Geschädigte sollte sich immer vor Augen führen, dass der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beauftragte Sachverständige auf der Gehaltsliste der Haftpflichtversicherung steht, somit dieser eine vereinbarte Vergütung erhält und somit oftmals schon betriebswirtschaftlich im Gegensatz zum freien Sachverständigen auch ein festes Zeitfenster vorgelegt bekommt, sodass oftmals eine angemessene Begutachtung nicht möglich ist und Ansprüche des Geschädigten mitunter untergehen.

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen als Vertreter des Unfallgegners betreiben mittlerweile ein strategisches Schadensmanagement nach Kenntnis des Unfalls der persönlichen Daten des Unfallgeschädigten, welche oft am Unfallort zwischen den Unfallbeteiligten ausgetauscht werden und bei der Schadensmeldung durch den Unfallgegner von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gezielt abgefragt werden. Es erfolgt sodann zeitnah telefonischer und schriftlicher Kontakt mit dem Geschädigten, allerdings mit dem Hintergrund, die Regulierung in Richtung der Haftpflichtversicherung zu lenken > Ziel: Die Regulierung so niedrig wie möglich zu halten bzw. die Rechte des Geschädigten im Dunkeln zu halten.

So werden hauseigene Sachverständige zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens vorgeschlagen, um die Schadenshöhe und die entsprechende Abrechnungsmöglichkeit zu steuern oder Standartschreiben an den Geschädigten versandt, welche bereits entsprechend mit der Benennung von Werkstätten und Mietwagenunternehmen versehen sind, welche ebenfalls versicherungsnah agieren.

Die entsprechenden Ansprüche bei einem Unfall im Ausland sind gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend zu machen. Die Haftpflichtversicherer der EU-Mitgliedstaaten sind allerdings verpflichtet, in dem jeweiligen EU-Mitgliedstatt einen Regulierungsbeauftragten zu bestellen, welcher in Landessprache des Unfallgeschädigten die Regulierung übernimmt.

Die Automotive Advocate übernimmt die ganze Abwicklung des Schadens und ermittelt den entsprechenden Regulierungsbeauftragten in Absprache mit dem Zentralruf der Autoversicherer-Auslandabteilung. Darüber hinaus ist zu beachten, dass grundsätzlich das Recht des Unfall-Landes Anwendung findet, beispielhaft französisches Verkehrsrecht bei einem Unfall in Frankreich.

Darüber hinaus sind uns auch die entsprechenden Besonderheiten bekannt wie beispielhaft ein Unfall mit zwei deutschen Verkehrsteilnehmern im Ausland oder die Möglichkeiten einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche deutschen Verkehrteilnehmers an seinem für Ihn zuständigen deutschen Gericht.

Hierbei sind zwei Varianten zu beachten.

  1. Unfall eines deutschen Verkehrsteilnehmers im Inland mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug.
  2. Unfall eines deutschen Verkehrsteilnehmers im Ausland.

 

Unfall eines deutschen Verkehrsteilnehmers im Inland mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug.

Die entsprechenden Ansprüche des deutschen Verkehrsteilnehmers sind gegenüber dem Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. geltend zu machen, wenn für das beteiligte ausländische Fahrzeug eine Grüne Versicherungskarte ausgestellt war oder für das Fahrzeug Deckungsschutz für Deutschland auf Grundlage des amtlichen Kennzeichens besteht. Im Eintrittsfall beauftragt der Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. eine Versicherung oder Regulierungsbeauftragten in Deutschland mit der Regulierung des Schadens.

Die Automotive Advocate übernimmt die ganze Abwicklung des Schadens für Sie und kennt auch die Besonderheiten, insbesondere für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Häufig muss das beschädigte Fahrzeug nach Reparaturdurchführung auch lackiert werden, wobei die entsprechenden Werkstätten oftmals nicht über eine eigene Lackiererei verfügen. Das Fahrzeug muss daher in eine Lackiererei verbracht werden. Im Reparaturfall erfolgt sodann durch die gegnerische Haftpflichtversicherung auch Erstattung der Verbringungskosten.

Sobald sich der Geschädigte allerdings für die fiktive Abrechnung des Schadens entscheidet, wird die Schadensposition häufig nicht erstattet mit dem Hinweis der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dass die Kosten nur zu erstatten sind, wenn sie auch tatsächlich angefallen sind. Dieser Auffassung kann oft entgegengetreten werden, da nach gängiger Rechtsprechung auch bei der fiktiven Abrechnung die Verbringungskosten zu erstatten sind, soweit diese in den Werkstätten der Region auch üblicherweise berücksichtigt und berechnet werden.

Anhand der zwischenzeitlich umfangreichen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat sich zwischenzeitlich ein 4 Stufen Modell der Rechtsprechung zur Schadensregulierung eine Verkehrsunfall herauskristallisiert.

Bei dem Vier Stufen Modell des BGH werden die entsprechenden Schadenspositionen Reparaturkosten, Minderwert, Reparaturaufwand, Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand in entsprechende Abrechnungsgruppen unterteilt. Je nach dem zu berücksichtigten Fall, kann sodann nach Einordnung der Schadenspositionen geprüft werden, welche Abrechnungsvarianten der Geschädigte hat.

Die Automotive Advocate überprüft das entsprechende Sacherständigengutachten für Sie und zeigt Ihnen entsprechende Möglichkeiten auf im Gegensatz zur der fast gängigen Praxis der Haftpflichtversicherungen, die den Geschädigten grundsätzlich nur auf die für sie günstigste Variante verweiset bzw. nach Kenntnis des Gutachtens abrechnen. Sprechen Sie uns im Schadenfalls einfach hierzu kurz an.

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